Satzung

Verein
der Freunde und Förderer der
Mecklenburgischen
Schule für Körperbehinderte Schwerin e.V.

 

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Mecklenburgischen Schule für Körperbehinderte Schwerin e.V.“

Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin.

 

§ 2 Zweck

Der „Verein der Freunde und Förderer der Mecklenburgischen Schule für Körperbehinderte Schwerin e.V.“ ist eine Vereinigung von Angehörigen und Förderern körperlich und / oder motorisch beeinträchtigter bzw. behinderter Kinder und Jugendlicher.

Zweck des Vereins ist es, die Bildungsziele der Schule zu unterstützen. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit sowie durch Bereitstellung finanzieller und sächlicher Mittel aus den Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.

Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit Eltern, Elternverbänden, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, öffentlichen Einrichtungen und Behörden, die den Zielen der Schule förderlich sein können.

 

§ 2a Sektion Rehabilitations- und Behindertensport

Die Sektion Rehabilitations- und Behindertensport unterstützt die physische und psychische Rehabilitation der Kinder und Jugendlichen mit körperlichen und / oder motorischen Beeinträchtigungen oder Behinderungen.

Die Finanzierung der Sektion erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Fördergelder, Spenden und Zuschüsse der Krankenkassen für den Rehabilitationssport.

Die Sektion verwaltet alle notwendigen Abläufe und führt eigenverantwortlich ein Konto.

Es ist ein Kassenwart zu benennen.

Finanzangelegenheiten bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder des Kassenwartes des Vereins und des Vorsitzenden oder des Kassenwartes der Sektion Rehabilitations- und Behindertensport.

Der Vorsitzende der Sektion Rehabilitations- und Behindertensport sowie der Kassenwart dieser Sektion gehören dem Vorstand an.

Die Sektion Rehabilitations- und Behindertensport ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

 

§ 2b Schülerfirma „Creative Tex“

Die Schülerfirma ist ein Projekt, in dem Schüler unter Anleitung einer Lehrkraft den Aufbau und die Führung einer eigenen Firma kennenlernen und praktizieren.

Die Schülerfirma „Creative Tex“ verwaltet alle notwendigen Abläufe und führt eigenverantwortlich ein Konto.

Finanzangelegenheiten bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder des Kassenwartes des Vereins und des Leiters der Schülerfirma „Creative Tex“.

Der Leiter der Schülerfirma gehört nicht dem Vorstand an.

Die Schülerfirma ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig – mildtätige Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich durchzuführen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Mecklenburgischen Förderzentrum Schwerin – Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung – zu.

 

§ 4 Mittel

Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Geld- und Sachspenden,
  • sonstige Zuwendungen.

Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Über Ausgaben aus Mitteln des Vereins entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, entsprechend erfolgen die Finanz- und Revisionsberichte.

Die Rechenschaftsberichte blicken stets auf das vergangene Schuljahr zurück.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden

  • jede natürliche Person,
  • jede juristische Person,
  • andere Vereinigungen.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand erworben.

Das Mitglied ist verpflichtet

  • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  • den laufenden Jahresbeitrag zu entrichten.

Die volljährigen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Sie sind berechtigt, der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.

Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres.

Die Mitgliedschaft in der Sektion Rehabilitations- und Behindertensport endet mit dem Verlassen der Schule ohne schriftliche Erklärung. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft verlängert werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder die Arbeit des Vereins auf gegen Treu und Glauben verstoßende Weise stört oder sich sonst vereinsschädigend verhält. Ein Ausschlussgrund ist auch gegeben, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, und zwar im 1. Schulhalbjahr, einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe einer  Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die fristgerechte Absendung der Einladung genügt.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand frühzeitig, spätestens jedoch ein Woche vor der Mitgliederversammlung, vorzulegen.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

  • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
  • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
  • Beschlussfassung über den Abschluss des Geschäftsjahres.

Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden, sie bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kassenwart,
  • dem Leiter der Sektion Rehabilitations- und Behindertensport,
  • dem Kassenwart der Sektion Rehabilitations- und Behindertensport,
  • dem Verantwortlichen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und kann jederzeit von ihr abberufen werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Unabhängig von der gesetzlichen Vertretung nach § 26 BGB ist der Vorsitzende und bei seiner Verhinderung  der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Die Sektion Rehabilitations- und Behindertensport wird in der Öffentlichkeit gerichtlich und außergerichtlich durch deren Vorsitzenden und deren Kassenwart vertreten. Bei Verhinderung des Vorsitzenden sind der Vorsitzende des Vereins der Freunde und Förderer der Mecklenburgischen Schule für Körperbehinderte Schwerin e.V. sowie dessen stellvertretender Vorsitzender berechtigt, die Geschäfte der Sektion Rehabilitations- und Behindertensport in Zusammenarbeit mit deren Kassenwart zu führen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel nach § 4. Er berichtet darüber in der Mitgliederversammlung.

Der Kassenwart führt ein Konto. Finanzangelegenheiten bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und des Kassenwartes des Vereins. Bei Verhinderung des Vorsitzenden oder des Kassenwartes ist ein weiteres Vorstandsmitglied zur gemeinschaftlichen Unterschrift berechtigt.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder des Vorstands das Recht, vorübergehend bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz zu wählen.

 

§ 10 Rechnungsführung

Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch 2 Kassenprüfer, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen und die nicht in der Funktion des Leiters der Schülerfirma „Creative Tex“ sein dürfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von maximal zwei aufeinanderfolgenden Jahren von der Mitgliederversammlung benannt. Sie haben die Kassenprüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen und entsprechende Revisionsberichte zu erstellen.

Die Revisionsberichte tragen der Kassenwart oder der Vorsitzende des Vereins, der Kassenwart oder Vorsitzende der Sektion Rehabilitations- und Behindertensport sowie der Leiter der Schülerfirma „Creative Tex“ in der Mitgliederversammlung vor.

 

 

 

Schwerin, den 20.11.1990,

in der Fassung vom 22.09.1991

und der Änderungen vom 17.04.1999, 15.12.2005, 05.11.2012, 08.10.2016 und 07.09.2019

 

 

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